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patentrecht:erstattungsfaehige_kosten

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 +====== Erstattungsfähige Kosten ======
  
 +<note>
 +**§ 62 (2) PatG**
 +
 +Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das [[Kostenfestsetzungsverfahren]] (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die [[Beschwerde]] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.      
 +</note>
 +
 +§ 62 PatG -> [[Kosten des Einspruchsverfahrens]] \\
 +§ 62 S. 1 und S. 2 PatG -> [[Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen]] \\
 +§ 62 (1) S. 3 PatG -> [[Rückzahlung der Einspruchsgebühr]] 
 +
 +VertrGebErstG -> [[Verfahrensrecht:Vertretergebühren-Erstattungsgesetz]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\