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patentrecht:einrichtung_und_geschaeftsgang_des_patentamts

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 +====== Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts ======
  
 +<note>
 +**§ 28 (1) PatG**
 +
 +Das [[[[:Bundesministerium der Justiz|Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz]] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
 +
 +1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die 
 +Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
 +
 +2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 28 (2) PatG**
 +
 +Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach 
 +Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf 
 +das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
 +</note>
 +
 +-> [[Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\