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Einreichung per Fax

Da die Anmeldeunterlagen der Schriftform unterliegen, hängt die Feststellung des Anmeldetages an sich davon ab, wann sie in dieser Form beim Deutschen Patent- und Markenamt vorliegen.1)

Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei per Fax übermittelten Schriftstücken hierfür nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sie vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgedruckt wurden (denn erst dann liegen die Unterlagen in Schriftform vor), sondern bereits der Zeitpunkt, zu welchem sie im Empfangsfaxgerät des Deutschen Patentund Markenamtes vollständig gespeichert worden sind.2)

Für die hierzu von Amts wegen zu treffenden Feststellungen über den objektiven Eingangszeitpunkt ist der Faxvermerk durch den Faxserver des Deutschen Patent- und Markenamtes ausreichend, da er gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundete Tatsache (nämlich den Zeitpunkt der Speicherung im Faxserver) erbringt.3)

Für den hiergegen möglichen Gegenbeweis (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO) trägt daher die Anmelderin die Darlegungs- und Beweislast.4)

Der danach mögliche Gegenbeweis kann dabei nach allgemeiner Meinung in der Regel nicht durch die Vorlage des Absendeprotokolls geführt werden, weil das Absendeprotokoll nach der Grundregel des § 416 ZPO anders als öffentliche Urkunden keinen Beweis für die darin enthaltenen Tatsachen erbringt.5)

Allerdings kann der Gegenbeweis eines von der öffentlichen Urkunde (Eingangsvermerk des Faxservers des Deutschen Patentund Markenamtes) abweichenden (früheren) Eingangs auch auf andere Art und Weise geführt werden.6)

Hierfür bedarf es allerdings der Feststellung des (nach Ansicht des Beschwerdeführers tatsächlichen) Eingangszeitpunktes in Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung.7)

In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Nachweis über den Übermittlungszeitpunkt auch durch Vorlage der Abrechnungen der Telekom nachgewiesen werden kann, weil die Zeitangaben der Telekom auf ihrer Kundenabrechnung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 5 Nr. 1 TKV) unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln sind.8)

Die tragenden Gesichtspunkte dieser Entscheidung sind aber auch dann erfüllt, wenn das abgesandte Fax vom Eingangsfaxgerät des Deutschen Patent- und Markenamt mit einem sog. „OK-Status“ bestätigt worden ist und der mit dem Zeitnormal übereinstimmende genaue Zeitpunkt der Übersendung dieses „OK-Status“ durch ein geeignetes Beweismittel nachgewiesen wird. Soweit der genaue Zeitpunkt der Übermittlung des sog. „OK-Status“ des Empfangsfaxgerätes des Deutschen Patent- und Markenamts nämlich auf diese Weise nachgewiesen wäre, wäre nämlich in gleichem Maße wie durch Vorlage der Telekomabrechnungen der erforderliche Gegenbeweis eines von dem beurkundeten Eingangszeitpunkt der Faxanlage des Deutschen Patent- und Markenamtes abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts der Anmeldeunterlagen geführt.

Als ein solches Beweismittel kommt dabei auch das zeugenschaftliche Beweisangebot der Anmelderin in Betracht.9)

Auch wenn die Rechtsprechung vor allem im Hinblick auf technische Fortschritte in Einzelfällen Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zugelassen hat, wird bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels herkömmlichen Telefax an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift festgehalten.10)

Unter Abgrenzung zum Computerfax ist klargestellt, dass eine eingescannte Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt, wenn der Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt worden ist. Denn in diesem Fall kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz ohne weiteres eigenhändig unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit wird in einem solchen Fall nicht auf das Unterschriftserfordernis verzichtet oder das bloße Einscannen der Unterschrift genügen gelassen.11)

Diese Differenzierung zwischen Computerfax und herkömmlichem Telefax ist von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als hinreichend gerechtfertigt angesehen worden.12)

siehe auch

1) , 3) , 4) , 6) , 9)
BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10
2)
BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15.09.2009, Az. XI ZB 29/08, abrufbar bei juris, dort unter Rn. 16
5)
BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. Zöller/Stöber/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vor § 230 Rn. 2 m. w. N.; auch BPatG, Entscheidung vom 6. April 2009 - 10 W (pat) 42/08
7)
BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. BGH, Az. XI ZB 29/08, a. a. O., Rn. 12
8)
BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. BGH WM 2004, 648
10)
BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 19 W (pat) 30/25; m.V.a. BGH, NJW-RR 2017, 689; BGH, MDR 2015, 1258; BGH, MDR 2012, 1114; BPatG, Beschluss vom 25. März 2026 – 29 W (pat) 4/26; Püschel in Schulte, PatG, 12. Auflage, § 73 Rn. 59; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Auflage, § 73 Rn. 81; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 66 Rn. 36; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 42 Rn. 45 f.
11)
BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 19 W (pat) 30/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – XI ZB 40/05; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 – IVa ZB 7/89; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 – V ZR 260/05
12)
BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 19 W (pat) 30/25; m.V.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07
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