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— | patentrecht:diagnostizierverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Diagnostizierverfahren ====== | ||
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+ | **§ 2a (1) Nr. 2 PatG** (§ 5 (2) PatG a.F.) | ||
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+ | [[Patent|Patente]] werden nicht erteilt für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und __Diagnostizierverfahren, | ||
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+ | § 2a (1) PatG -> [[Pflanzensorten]] \\ | ||
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+ | § 2a (2) Nr. 1 PatG -> [[Pflanzen oder Tiere]] \\ | ||
+ | § 2a (2) Nr. 2 PatG -> [[Mikrobiologische Verfahren]] \\ | ||
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+ | § 2a (3) Nr. 1 PatG -> [[Biologisches Material]] \\ | ||
+ | § 2a (3) Nr. 2 PatG -> [[Mikrobiologisches Verfahren]] \\ | ||
+ | § 2a (3) Nr. 3 PatG -> [[Im Wesentlichen biologisches Verfahren]] \\ | ||
+ | § 2a (3) Nr. 4 PatG -> [[Pflanzensorte]] \\ | ||
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+ | Nach dem Patentgesetz werden keine Patente für Diagnostizierverfahren erteilt, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Bisher wurde dieses Patentierungsverbot über die gesetzliche Fiktion gemäß § 5 Abs. 2 PatG a. F. erreicht, wonach Diagnostizierverfahren als nicht gewerblich anwendbar galten. Das Patentierungsverbot wird jetzt mit § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG direkt ausgesprochen, | ||
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+ | Schutzzweck dieser Vorschriften ist es, die Krankheit des Menschen nicht zu kommerzialisieren und z. B. dem Arzt die Freiheit der Untersuchungsmethoden zum Erkennen einer Krankheit zu erhalten.((BPatG, | ||
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+ | ==== Definition einer Diagnose ==== | ||
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+ | Unter Diagnose (aus dem griechischem Wort διάγνωση, | ||
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+ | Eine positive Diagnose kann gestellt werden, wenn die ermittelten Befunde oder Symptome für eine bestimmte Krankheit spezifisch sind. Viele Krankheiten sind jedoch lediglich durch unspezifische Symptome gekennzeichnet. Der behandelnde Arzt versucht dann mit einer Ausschlussdiagnose durch weitere Untersuchungen die Zahl der möglichen Diagnosen einzuschränken, | ||
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+ | ==== Wesentliche Schritte eines Diagnostizierverfahrens ==== | ||
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+ | In Weiterführung der Rechtsprechung (vgl. u. a. EPA, Große Beschwerdekammer, | ||
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+ | i) Untersuchung mit Datenerhebung, | ||
+ | ii) Vergleich dieser Daten mit Normwerten, \\ | ||
+ | iii) Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich, \\ | ||
+ | iv) Deutung der Abweichung als krankhafter Zustand. | ||
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+ | Ein krankhafter Zustand gemäß Schritt iv) ist bereits gegeben, wenn die erhobe-nen Daten einen nicht normalen Zustand im Sinne von "nicht gesund" | ||
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+ | Zu der Frage, ob bei einem Diagnostizierverfahren stets alle die oben aufgeführten Schritte beansprucht werden müssen, um als Diagnostizierverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 PatG a. F. zu gelten, liegt bisher noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat dies gefordert.((BPatG, | ||
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+ | ==== Beteiligung eines Arztes ==== | ||
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+ | Der Ausschluss der Patentierbarkeit gemäß § 5 Abs. 2 PatG a. F. erfordert keine Beteiligung eines Arztes an dem Diagnostizierverfahren.((BPatG, | ||
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+ | In diesem Sinn lautet auch die Entscheidung des EPA (a. a. O., Leitsatz Ziffer II.). Der Senat ist der Überzeugung, | ||
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+ | ==== Vornahme am menschlichen oder tierischen Körper ==== | ||
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+ | ==== Verarbeitung von Meßergebnissen ==== | ||
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+ | Soweit mit dem patentgemäßen Verfahren auch Messwerte für die medizinische Diagnostik (z. B. physiologische Größen, insbesondere in Zusammenhang mit Blutdruck oder Herzschlag) verarbeitet werden, ist dies dem eigentlichen diagnostischen Schritt vorgelagert. Zwar können erfindungsgemäß ausgewertete physiologische Messwerte anschließend auch zu diagnostischen Zwecken verwendet werden, jedoch erfordert die Erstellung einer Diagnose die Angabe weiterer vergleichender und differenzierender Maßnahmen, die die Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbild ermöglichen.((BPatG, | ||
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+ | Ein bildgebendes Verfahren, dasaufgrund einer am menschlichen Körper vorgenommenen Untersuchung Bilddaten liefert, die der Lokalisierung, | ||
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+ | ==== Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 4 EPÜ 1973 ==== | ||
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+ | Ein am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommenes, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | § 5 PatG -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]] \\ | ||
+ | § 1 (1) PatG -> [[Patentfähigkeit]] \\ |
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