Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bestimmung der Miterfinderanteile die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben, in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).
Die Klärung, ob und in welchem Umfang ein schöpferischer Beitrag vorliegt, erfolgt in drei Schritten: zunächst ist der Gegenstand der Patentanmeldung oder des Patents zu ermitteln, sodann ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Leistung zu diesem beigetragen hat, und schließlich ist bei mehreren schöpferischen Beiträgen der Beitrag im Hinblick auf die anderweitigen schöpferischen Beiträge und im Hinblick auf die erfinderische Gesamtleistung zu gewichten, um den prozentualen Umfang der Erfinderschaft oder Miterfinderschaft festlegen zu können.1)
§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft
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