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patentrecht:ausfuehrbarkeit_einer_technischen_lehre [2022/08/24 08:53] – mfreund | patentrecht:ausfuehrbarkeit_einer_technischen_lehre [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ausführbarkeit einer technischen Lehre ====== | ||
+ | Nach § 34 (4) PatG [-> [[Ausführbarkeit der Erfindung]]] ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann. | ||
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+ | Eine Vorrichtung, | ||
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+ | Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung setzt voraus, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun [-> [[Erfinderische Tätigkeit]]] und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, | ||
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+ | Die Ausführbarkeit einer technischen Lehre darf dabei nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden. Ausführbar ist eine technische Lehre vielmehr | ||
+ | grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Erzeugnisansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, | ||
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+ | Hierzu ist nicht zwingend erforderlich, | ||
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+ | Dem Erfordernis einer für die Ausführbarkeit hinreichenden Offenbarung ist dagegen nicht genügt, wenn die Entgegenhaltung lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]] |
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