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patentrecht:ausfuehrbarkeit_einer_technischen_lehre

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Ausführbarkeit einer technischen Lehre

Nach § 34 (4) PatG [→ Ausführbarkeit der Erfindung] ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Eine Vorrichtung, die bestimmte Funktionen aufweist, ist durch eine Entgegenhaltung nur dann offenbart [→ Neuheit], wenn darin ein ausführbarer Weg aufgezeigt wird, sie herzustellen. Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass die beschriebene Lehre vor dem Prioritätstag bereits praktisch umgesetzt worden ist. Sie muss aber ausführbar offenbart gewesen sein.1)

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung setzt voraus, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun [→ Erfinderische Tätigkeit] und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird.2)

Die Ausführbarkeit einer technischen Lehre darf dabei nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden. Ausführbar ist eine technische Lehre vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Erzeugnisansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind.3)

Hierzu ist nicht zwingend erforderlich, dass alle in der Beschreibung geschilderten Vorteile verwirklicht werden.4)

Dem Erfordernis einer für die Ausführbarkeit hinreichenden Offenbarung ist dagegen nicht genügt, wenn die Entgegenhaltung lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.5)

siehe auch

§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung

1)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 34/08 Rn. 49
2)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12, Rn. 18; Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 34 - Stabilisierung der Wasserqualität
3)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität; BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20, GRUR 2022, 813 Rn. 69 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren
4)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung
5)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; m.V.a. BGH GRUR 2022, 813 Rn. 70 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren
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