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patentrecht:anschlussberufung [2017/01/24 14:10] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
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- | **115 (1) PatG** | + | **§ 115 (1) PatG** |
- | Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. | + | Der Berufungsbeklagte kann sich der [[Berufung]] anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die [[Berufungsfrist]] verstrichen ist. |
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- | **115 (2) PatG** | + | **§ 115 (2) PatG** |
- | Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. | + | Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der [[Pflicht zur Berufungsbegründung|Berufungsbegründung]] |
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+ | Ordnet der Senatsvorsitzende in einem Patentnichtigkeitsverfahren an, dass | ||
+ | der Berufungsbeklagte Gelegenheit erhält, auf die Berufungsbegründung innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern, so ist eine innerhalb dieser Frist eingereichte Anschlussberufung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 PatG zulässig.((BGH, | ||
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- | **115 (3) PatG** | + | **§ 115 (3) PatG** |
- | Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend. | + | Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 [-> [[Einlegung der Berufung]]] |
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- | **115 (4) PatG** | + | **§ 115 (4) PatG** |
- | Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird. | + | Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die [[Berufung]] zurückgenommen oder verworfen wird. |
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 110 bis 121 PatG -> [[Berufung]], | ||
+ | §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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