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+ | ====== Anmeldesprache ====== | ||
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+ | **§ 35a (1) PatG** | ||
+ | Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in __deutscher Sprache__ abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, | ||
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+ | **§ 35a (2) PatG** | ||
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+ | Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des [[Anmeldetag|Anmeldetages]] für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt. | ||
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+ | **§ 35a (3) PatG** | ||
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+ | Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 [-> [[Recherche]]] oder § 44 Absatz 1 [-> [[Prüfungsantrag]]] gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen. | ||
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+ | **§ 35a (4) PatG** | ||
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+ | Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, | ||
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+ | § 35 PatG -> [[Anmeldetag]] | ||
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+ | § 35a PatG ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung vom 1. April 2014 in das Patentgesetz eingefügt worden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Neuregelung in § 35a PatG hat gegenüber der früheren Rechtslage weder zu einer Einschränkung der Reichweite der Ermächtigungsnorm in § 34 Abs. 6 PatG geführt noch ist dadurch die Vorschrift des § 14 | ||
+ | Abs. 1 PatV aF außer Kraft gesetzt worden. | ||
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+ | § 35a Abs. 1 Satz 1 PatG hat die bereits in § 35 PatG aF enthaltene Regelung in Bezug auf das Erfordernis, | ||
+ | (§ 35a Abs. 2 PatG), sofern nicht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 3 PatG vorliegen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ebenfalls neu geregelt wurde die Rechtsfolge bei nicht oder nicht fristgerecht eingereichten Übersetzungen fremdsprachiger Patentanmeldungen: | ||
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+ | § 35a PatG legt neben der Frist für die Einreichung der Übersetzung allein die Rechtsfolge für den Fall fest, dass die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig nachgereicht wird. Regelungen über sonstige Anforderungen an eine | ||
+ | ordnungsgemäße Übersetzung enthält § 35a PatG nicht. Insofern unterscheidet sich diese Bestimmung nicht von der Vorgängerregelung in § 35 PatG aF.((BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ZB 4/19 - Druckstück)) | ||
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+ | Zur Flankierung der mit § 35 PatG aF neu eröffneten Möglichkeit, | ||
+ | § 23 PatV mit Wirkung vom 15. Oktober 2003 die inhaltsgleiche Fassung von § 14 Abs. 1 PatV aF [-> [[Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen]]] getreten ist. Hieraus wird ersichtlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Patentanmeldung]] |
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