Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:anhoerung_der_beteiligten_durch_die_pruefungsstelle

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
patentrecht:anhoerung_der_beteiligten_durch_die_pruefungsstelle [2022/06/14 09:54] mfreundpatentrecht:anhoerung_der_beteiligten_durch_die_pruefungsstelle [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle ======
  
 +<note>
 +**§ 46 (1) S. 1 PatG**
 +
 +Die [[Prüfungsstellen|Prüfungsstelle]] kann jederzeit die Beteiligten laden und __anhören__, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnung [-> [[Verfahrensrecht:Vergütung von Sachverständigen]]] ist entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +§ 46 (1) PatG -> [[Anhörung vor der Prüfungsstelle]]: \\
 +§ 46 (1) S. 2 PatG -> [[Anhörungsantrag]] \\
 +§ 46 (1) S. 3 PatG -> [[Form des Anhörungsantrages]] \\
 +§ 46 (1) S. 4 PatG -> [[Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\
 +§ 46 (1) S. 5 PatG -> [[Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\
 +
 +§ 46 (2) PatG -> [[Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung]] \\
 +
 +Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08))
 +
 +Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein  Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\