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patentrecht:anhoerung_der_beteiligten_durch_die_pruefungsstelle
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Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle

§ 46 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Befugnis der Prüfungsstelle, die Beteiligten jederzeit zu laden und anzuhören.

§ 46 (1) S. 1 PatG

Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung [→ Vergütung von Sachverständigen] sind entsprechend anzuwenden.

Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).1)

Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.2)

siehe auch

§ 46 (1) PatG → Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08
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