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patentrecht:angegriffene_ausfuehrungsform [2021/07/14 08:24] – mfreund | patentrecht:angegriffene_ausfuehrungsform [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Angegriffene Ausführungsform ====== | ||
+ | Der [[Streitgegenstand der Patentverletzungsklage]] wird regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die [[Anspruchsmerkmale|Merkmale]] des geltend gemachten [[Patentanspruch|Patentanspruchs]] bestimmt.((BGH, | ||
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+ | Wie auch in anderen Rechtsgebieten können auch im Patentrecht Ansprüche auf Unterlassung, | ||
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+ | Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen.((Leitsatz, | ||
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+ | Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt.((Leitsatz, | ||
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+ | Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, | ||
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+ | Ebenso wie bei der Bestimmung, welcher Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs zukommt, stets dessen Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen ist und eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale nur dazu dienen kann, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln((vgl. BGHZ 159, 221 - Drehzahlermittlung)), | ||
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+ | In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass über die Verletzungsfrage nicht allein die Form entscheidet, | ||
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+ | Letztlich ist die objektive Eignung maßgeblich, | ||
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+ | Zu beachten ist auch, dass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, | ||
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+ | Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, | ||
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+ | Streiten die Parteien darüber, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlichkörperlichen Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozeß angegriffene Ausführungsform Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, | ||
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+ | Die Tatfrage der Gestaltung der angegriffenen Ausführung ist, anders als die Subsumtion unter den Patentanspruch der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zugänglich.((BGH, | ||
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+ | Wer ein Erzeugnis anbietet oder in Verkehr bringt, darf sich der Verantwortung für eine darin liegende Rechtsverletzung [-> [[Patentrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Patentverletzung]] | ||
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+ | § 143 (1) PatG -> [[Patentstreitsachen]] |
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