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patentrecht:angaben_zum_auslaendischen_anmelder
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Angaben zum ausländischen Anmelder

§ 4 der Patentverordnung (PatV) definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents.

§ 4 (3) PatV

Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Erteilungsantrag
    Definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents.

§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag

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