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patentrecht:akteneinsicht_bei_geheimerfindungen

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 +====== Akteneinsicht bei Geheimerfindungen ======
  
 +<note>
 +**§ 51 PatG**
 +
 +Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [-> [[Geheimhaltungsanordnung]]] zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\