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patentanwaltsordnung:gesetz_ueber_die_taetigkeit_europaeischer_patentanwaelte_in_deutschland

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 +====== Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) ======
  
 +https://www.gesetze-im-internet.de/eupag/
 +
 +====  § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG  ====
 +
 +Im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist eine Prozessvertretung als eines dienstleistenden europäischen Patentanwalts im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht zulässig, wenn die Patentanwaltskammer die vor Beginn der Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 EuPAG zu erstattende Meldung als nicht vollständig beurteilt und deshalb eine Eintragung in das Meldeverzeichnis gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG bestandskräftig versagt hat.((BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung))
 +
 +Dienstleistende europäische Patentanwälte im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EuPAG ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem sie eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende
 +Meldung bei der Patentanwaltskammer erstattet haben.((BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 5 (1) PatAnwO -> [[Zugang zum Beruf des Patentanwalts]]