§ 94 des MarkenG regelt die Vorschriften für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.
§ 94 (1) MarkenG → Zustellungen im Verfahren vor dem DPMA
Beschreibt die speziellen Maßgaben für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
§ 94 (2) MarkenG → Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.
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