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markenrecht:zustaendigkeit_fuer_antraege_auf_eintragung_einer_geografischen_angabe_oder_einer_ursprungsbezeichnung_in_das_verzeichnis_der_kommission

finanzcheck24.de

Zuständigkeit für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission

§ 130 (2) MarkenG

Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

siehe auch

markenrecht/zustaendigkeit_fuer_antraege_auf_eintragung_einer_geografischen_angabe_oder_einer_ursprungsbezeichnung_in_das_verzeichnis_der_kommission.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 14:28 von 127.0.0.1