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markenrecht:wirkung_der_internationalen_registrierung_und_der_nachtraeglichen_schutzerstreckung

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 +====== Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung ======
 +
 +<note>
 +**§ 112 (1) MarkenG**
 +
 +Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 112 (2) MarkenG**
 +
 +Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.  
 +</note>
 +
 +§ 113 MarkenG → [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]] \\
 +§ 114 MarkenG → [[Widerspruch]] \\
 +§ 115 MarkenG → [[Nachträgliche Schutzentziehung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\
 +§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\