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Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, | Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, | ||
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+ | Die durch die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens begründete Wiederholungsgefahr kann - wie die Wiederholungsgefahr nach der Verletzung einer nationalen Marke oder einer Unionsmarke - regelmäßig nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit beseitigt werden. Auch das Vorbringen, es habe sich bei dem rechtsverletzenden Verhalten um einen einmaligen Vorfall gehandelt, kann den Verletzer nicht entlasten.((BGH, | ||
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