→ Wiederholungsgefahr (Privatrecht)
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.1)
Eine - auch nur einmalige - Kennzeichenverletzung begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird.2)
Weder das bloße Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen, noch die Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, genügen, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.3)
§ 14 MarkenG → Unterlassungsanspruch
→ Wiederholungsgefahr (Privatrecht)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de