Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende ÜberarbeitungLetzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
markenrecht:wiederholungsgefahr [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:wiederholungsgefahr [2023/07/25 08:26] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Wiederholungsgefahr ====== | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | |||
+ | Der markenrechtliche [[Unterlassungsanspruch]] kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.((BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe)) | ||
+ | |||
+ | Eine - auch nur einmalige - Kennzeichenverletzung begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, | ||
+ | |||
+ | Weder das bloße Versprechen, | ||
+ | |||
+ | Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 14 MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de