Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:widerspruch_auf_grundlage_mehrerer_rechte

finanzcheck24.de

Widerspruch auf Grundlage mehrerer Rechte

§ 42 (3) MakrenG

Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.

siehe auch

markenrecht/widerspruch_auf_grundlage_mehrerer_rechte.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1