Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
markenrecht:waren-_und_dienstleistungsaehnlichkeit [2022/06/29 07:37] – mfreund | markenrecht:waren-_und_dienstleistungsaehnlichkeit [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ====== | ||
+ | |||
+ | § 14 (2) S. 2 und 3 -> [[Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen]] | ||
+ | |||
+ | -> [[Absolute Warenunähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Funktionale Ergänzung]] \\ | ||
+ | -> [[Berücksichtigung der Vertriebswege der jeweiligen Waren bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Waren bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen untereinander]] \\ | ||
+ | |||
+ | Die Frage der [[Verwechslungsgefahr]] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG [-> [[Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke ]]] ist - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG [-> [[Verbot verwechselbarer Benutzung ]]] - unter Berücksichtigung aller | ||
+ | Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren | ||
+ | der Ähnlichkeit der Marken [-> [[Zeichenähnlichkeit]]], | ||
+ | PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040, 1042, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 64, | ||
+ | Tz. 9 - Maalox/ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Eine Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, | ||
+ | |||
+ | In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig | ||
+ | von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden | ||
+ | oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann dabei allerdings nur angenommen werden, wenn bei den | ||
+ | beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck entsteht, die betreffenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.((st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion)) [-> [[Herkunftsfunktion]] der Marke] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die im Nizzaer Abkommen festgelegte Klassifikation der Waren und Dienstleistungen((wie in Regel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in Erinnerung gebracht wird)) dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Waren können folglich nicht bloß deshalb als unähnlich angesehen werden, weil sie nach dieser Klassifikation unterschiedlichen Klassen angehören.((EuG, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die Beurteilung, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Liegen die [[Verwechslungsgefahr|Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr]] hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, ist die angegriffene Marke hinsichtlich der übergreifend formulierten Ware zu löschen.((st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - MEY/Ella May)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die Eintragung von Oberbegriffen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder antragsgemäß vorzunehmen oder aber zurückzuweisen.((BGH | ||
+ | GRUR 1997, 634, 635 – TURBO II)) Eine eigenmächtige Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt | ||
+ | kommt dagegen nicht in Betracht.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung eines „insbesondere“-Zusatzes versagt, der beantragte Oberbegriff aber eingetragen wird.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist nur auf die Waren abzustellen, | ||
+ | |||
+ | Der Verwendungszweck der beiderseitigen Waren ist bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit von Bedeutung.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die funktionelle Ergänzung der Waren kann in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Rolle spielen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Relevant sein kann auch, dass die beiderseitigen Waren beim Vertrieb insofern Berührungspunkte aufweisen, als sie in denselben Verkaufsstellen angeboten werden((vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 | ||
+ | - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 23 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit, mwN)) | ||
+ | und dass dies zudem in räumlicher Nähe geschieht((vgl. BGH, GRUR 2014, 588 | ||
+ | Rn. 15 - DESPERADOS/ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Beispiele ==== | ||
+ | |||
+ | Klasse 3: | ||
+ | |||
+ | -> [[Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]]; | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Klasse 5: | ||
+ | |||
+ | -> [[Nahrungsergaenzungsmittel für Menschen]]; [[Diätetische Lebensmittel]] und | ||
+ | [[Erzeugnisse für medizinische Zwecke]] | ||
+ | |||
+ | -> [[Pflaster]]; | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Verwechslungsgefahr]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de