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markenrecht:voraussetzungen_des_unterlassungsanspruchs

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 +====== Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs ======
  
 +§ 14 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Verbot identischer Benutzung]] \\
 +§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG  -> [[Verbot verwechselbarer Benutzung]]\\
 +§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG  -> [[Bekanntheitsschutz]]  \\
 +
 +Liegt eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht vor, scheiden auch Ansprüche auf Herausgabe zur Vernichtung und auf Auskunftserteilung nach §§ 18, 19 MarkenG, § 242 BGB aus.((BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OTTO CAP))
 +
 +Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG erfordert regelmäßig eine Verwendung des Zeichens  [-> [[Markenbenutzung]]] in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten
 +vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt
 +wird. Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der [[Benutzungshandlung]] als solcher
 +ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht. An einem solchen Bezug fehlt es im Falle einer reinen [[Imagewerbung]] eines Unternehmens.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 - Vorwerk; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 73 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 14 MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]]