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markenrecht:voraussetzungen_des_unterlassungsanspruchs [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:voraussetzungen_des_unterlassungsanspruchs [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs ====== | ||
+ | § 14 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Verbot identischer Benutzung]] \\ | ||
+ | § 14 (2) Nr. 2 MarkenG | ||
+ | § 14 (2) Nr. 3 MarkenG | ||
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+ | Liegt eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht vor, scheiden auch Ansprüche auf Herausgabe zur Vernichtung und auf Auskunftserteilung nach §§ 18, 19 MarkenG, § 242 BGB aus.((BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OTTO CAP)) | ||
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+ | Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG erfordert regelmäßig eine Verwendung des Zeichens | ||
+ | vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt | ||
+ | wird. Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der [[Benutzungshandlung]] als solcher | ||
+ | ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht. An einem solchen Bezug fehlt es im Falle einer reinen [[Imagewerbung]] eines Unternehmens.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 14 MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]] |
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