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markenrecht:voraussetzung_fuer_das_vorliegen_einer_bekannten_marke

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Voraussetzung für das Vorliegen einer bekannten Marke

Voraussetzung für das Vorliegen einer bekannten Marke ist, dass das jeweilige Zeichen als Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, welches von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.1)

Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen.2)

Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 MarkenG sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt.3)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 23. September 2020 - 25 W (pat) 2/21; m.V.a. BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II
2)
BPatG, Beschl. v. 23. September 2020 - 25 W (pat) 2/21; m.V.a. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel
3)
BPatG, Beschl. v. 23. September 2020 - 25 W (pat) 2/21; m.V.a. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap
markenrecht/voraussetzung_fuer_das_vorliegen_einer_bekannten_marke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1