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+ | ====== Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ====== | ||
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+ | **§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG** | ||
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+ | Die Anmeldung muß enthalten: ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | § 3 (1) Nr. 3 MarkenV -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\ | ||
+ | § 19 MarkenV -> [[Klasseneinteilung|Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | § 20 MarkenV -> [[Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | § 21 MarkenV -> [[Entscheidung über die Klassifizierung]] \\ | ||
+ | § 22 MarkenV -> [[Änderung der Klasseneinteilung]] \\ | ||
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+ | -> [[Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | -> [[Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] \\ | ||
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+ | Die materielle Bedeutung des Warenverzeichnisses liegt in der Bestimmung des positiven Benutzungsrechts, | ||
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+ | Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, | ||
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+ | Soweit mit einer Anmeldung einer Marke eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, ist dem durch eine nach der Anzahl der Klassen gestaffelte Gebührenstruktur Rechnung getragen((vgl. dazu Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG unter A. III. z. B. Nr. 331 000 und 331 300 oder Nr. 332 100 und 332 300)).((BPatG, | ||
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+ | Vgl. dazu Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG unter A. III. z. B. Nr. 331 000 und 331 300 oder Nr. 332 100 und 332 300 | ||
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+ | Die Formulierung des Warenverzeichnisses ist allein die Sache des Anmelders, der dabei - abgesehen von den genannten Erfordernissen - freie Hand hat.((BPatG, | ||
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+ | Das [[Grundrecht: | ||
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+ | Bereits die Angabe bloßer Klassenziffern ist als ein den Anmeldetag begründendes Verzeichnis iSv § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreichend. Erst die für die Eintragung erforderliche Fassung des Verzeichnisses muß sämtliche Formalerfordernisse erfüllen.((BPatG, | ||
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+ | Form und Inhalt des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses regeln § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 MarkenV. | ||
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+ | Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 32 (2) MarkenG -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\ | ||
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