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markenrecht:verwechslungsgefahr_bei_werktiteln [2020/07/27 13:30] – mfreund | markenrecht:verwechslungsgefahr_bei_werktiteln [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verwechslungsgefahr bei Werktiteln ====== | ||
+ | -> [[Kennzeichnungskraft eines Werktitels]] \\ | ||
+ | -> [[Werknähe]] \\ | ||
+ | -> [[Werktitelähnlichkeit]] \\ | ||
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+ | [[Werktitel]] im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt.((BGH, | ||
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+ | Ein weitergehender Schutz kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Verkehr - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften - mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet.((BGH, | ||
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+ | Eine Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist die Verwechslungsgefahr auf der Grundlage einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren zu beurteilen, insbesondere der [[Kennzeichnungskraft eines Werktitels|Kennzeichnungskraft des älteren Titels]], der [[Werknähe]] und der [[Werktitelähnlichkeit|Ähnlichkeit der Titel]].((BGH, | ||
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+ | Bei Zeitschriftentiteln sind zudem die Marktverhältnisse sowie Charakter, Erscheinungsbild, | ||
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+ | Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei selbständig schutzfähigen Teilen einer Zeitung oder Zeitschrift gelten dieselben Grundsätze.((BGH, | ||
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+ | Bezeichnungen, | ||
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+ | Die Frage der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Titel ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Abzustellen ist darüber hinaus auf die Besonderheiten in Bezug auf die Marktverhältnisse der in Rede stehenden Werke.((BGH, | ||
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+ | Der Schutz des Rechts an einem Werktitel bestimmt sich nach seiner Funktion der bloßen Werkunterscheidung.((BGH, | ||
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+ | Es ist stets die besondere funktionale Ausrichtung der Werktitel und ihre bisweilen spezifische Wahrnehmung und Interpretation durch den Durchschnittsverbraucher zu beachten.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ist der in Rede stehende Produktsektor durch eine Anzahl von Werken mit jeweils nur geringfügigen Abweichungen im jeweiligen Titel gekennzeichnet, | ||
+ | Medienrecht, | ||
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+ | Dabei wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die - wie eine Bezifferung oder ein inhaltsbezogener Hinweis - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe((vgl. BGH, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 29] - Winnetous Rückkehr) oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedenen immateriellen Arbeitsergebnissen dienen, welche jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechtsund Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind.((BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen)) | ||
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+ | Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.((BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - Stimmt' | ||
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+ | Die Gefahr einer Verwechslung im weiteren Sinne bei der Verwendung des Titelschlagworts einer Fernsehsendung als Bezeichnung für bestimmte Waren setzt eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft des Titels als Hinweis auch auf den Hersteller des Werks voraus; sie erfordert außerdem einen konkreten Sachzusammenhang zwischen den bezeichneten Waren und dem Inhalt der Sendung.((BGH GRUR 1993/693 ' | ||
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+ | ==== Beispiele ==== | ||
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+ | * "1, 2, 3 im Sauseschritt" | ||
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+ | * "Pizza Connection" | ||
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+ | * "Das Telefon-Sparbuch" | ||
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+ | * "Szene Hamburg" | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verletzung von Titelschutzrechten]] |
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