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markenrecht:unterscheidungskraft

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markenrecht:unterscheidungskraft [2023/07/25 08:27] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1markenrecht:unterscheidungskraft [2024/01/22 17:05] (aktuell) ne
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 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet.((BPatG, Entscheidung vom 31.3.2009 - 33 W (pat) 21/07 - Trüffelpralinen; m.V.a. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)) [-> [[Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes]]] Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet.((BPatG, Entscheidung vom 31.3.2009 - 33 W (pat) 21/07 - Trüffelpralinen; m.V.a. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)) [-> [[Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes]]]
  
 +Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen 
 +vorliegt ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom)).
  
 Ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wird die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]] zurückgewiesen und die Marke nach § 41 Satz 1 MarkenG nicht in das Register eingetragen. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, wird die Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG [-> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]] auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht.((BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12 - Aus Akten werden Fakten)) Ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wird die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]] zurückgewiesen und die Marke nach § 41 Satz 1 MarkenG nicht in das Register eingetragen. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, wird die Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG [-> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]] auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht.((BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12 - Aus Akten werden Fakten))
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