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markenrecht:unterscheidungskraft [2022/09/22 07:51] – mfreund | markenrecht:unterscheidungskraft [2024/01/22 17:05] (aktuell) – ne | ||
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+ | ====== Unterscheidungskraft ====== | ||
+ | § 8 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft]] | ||
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+ | -> [[Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtspolitischer Zweck des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Originäre Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichnungsgewohnheiten]] \\ | ||
+ | -> [[Beurteilung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens]] \\ | ||
+ | -> [[Prognose der Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes]] \\ | ||
+ | -> [[Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Unterscheidungskraft von Wortfolgen]] \\ | ||
+ | -> [[Unterscheidungskraft einer Warenform]] \\ | ||
+ | -> [[Unterscheidungskraft fremdsprachiger Wörter]] \\ | ||
+ | -> [[Unterscheidungskraft einer Warenformmarke]] \\ | ||
+ | -> [[Gebräuchliche Wörter oder Wendungen]] \\ | ||
+ | -> [[Unterscheidungskraft einer Abwandlung eines Fach- oder Sachbegriffs]] \\ | ||
+ | -> [[Verhältnis zwischen Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis]] \\ | ||
+ | -> [[Unterscheidungskraft von Werbeslogans]] \\ | ||
+ | -> [[Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Markenrechtlich geschützte Zeichen auf Bekleidungsstücken]] \\ | ||
+ | -> [[Buchstabenkombinationen]] \\ | ||
+ | -> [[Versalien]] \\ | ||
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+ | Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken, denen für die [[Waren und Dienstleistungen|Waren oder Dienstleistungen]] jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen. | ||
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+ | Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.((st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress; | ||
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+ | Die [[Funktion der Marke|Hauptfunktion der Marke]] besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.((st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress; | ||
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+ | Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, | ||
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+ | Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, | ||
+ | ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C304/06, Slg. 2008, I3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 Rn. 9 Neuschwanstein; | ||
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+ | Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens [-> [[Beurteilung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens]]] ist maßgeblich auf den branchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen [-> [[Kennzeichnungsgewohnheiten]], | ||
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+ | Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, | ||
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+ | Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen | ||
+ | vorliegt ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom)). | ||
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+ | Ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | Es ist unzulässig, | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG [-> [[Markenrechtsrichtlinie]]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, | ||
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+ | Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen.((BGH, | ||
+ | Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird.((BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16 - Pippi-Langstrumpf-Marke; | ||
+ | Rn. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis II)) | ||
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+ | Auch wenn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, ist zu berücksichtigen, | ||
+ | wahrgenommen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das fragliche Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware, für die es angemeldet worden ist, übereinstimmt, | ||
+ | Hinblick auf das Muster einer Oberflächengestaltung festgestellt hat.((BPatG, | ||
+ | zu der mit der beschwerdegegenständlichen Marke identischen IR-Bildmarke 1132742((EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 41 – Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle – Oberflächenmuster]))) ist die Rechtsprechung, | ||
+ | dreidimensionale, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 7 - 13 MarkenG -> [[Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung]] \\ | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | [[Markenrecht]] \\ | ||
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+ | -> [[Schutzhindernisse]] \\ | ||
+ | -> [[Freihaltungsbedürfnis]] \\ | ||
+ | -> [[Beschreibende Angaben]]\\ |
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