Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Seinem Umfang nach erstreckt sich der Anspruch nach § 19 MarkenG → Auskunftsanspruch auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg „von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen“.
Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen im Sinne des § 19 Abs. 1 MarkenG gehören alle Waren, die auf irgendeine Art und Weise ein Recht des geistigen Eigentums verletzen; ausreichend ist, dass die Rechtsverletzung erst durch die Vermarktung oder den Vertrieb der Waren eintritt.1)
Hierzu zählen auch vom Markeninhaber gekennzeichnete, aber ohne seine Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Waren sowie Waren, an denen das Recht aus der Unionsmarke zwar erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen kann.2)
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkret festgestellte Verletzungshandlung hinaus für solche Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.3)
§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
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