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markenrecht:umfang_des_auskunftsanspruchs

Umfang des Auskunftsanspruchs

Seinem Umfang nach erstreckt sich der Anspruch nach § 19 MarkenG → Auskunftsanspruch auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg „von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen“.

Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen im Sinne des § 19 Abs. 1 MarkenG gehören alle Waren, die auf irgendeine Art und Weise ein Recht des geistigen Eigentums verletzen; ausreichend ist, dass die Rechtsverletzung erst durch die Vermarktung oder den Vertrieb der Waren eintritt.1)

Hierzu zählen auch vom Markeninhaber gekennzeichnete, aber ohne seine Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Waren sowie Waren, an denen das Recht aus der Unionsmarke zwar erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen kann.2)

Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkret festgestellte Verletzungshandlung hinaus für solche Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.3)

siehe auch

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch

1)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 – I ZR 220/24 – LA BIOSTHETIQUE; Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – C-355/21 – Perfumesco.pl
2)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 – I ZR 220/24 – LA BIOSTHETIQUE
3)
BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZR 42/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 55/05, GRUR 2008, 796 Rn. 15 = WRP 2008, 1200 - Hollister; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 19 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II
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