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+ | ====== Übertragung eines Unternehmenskennzeichens ====== | ||
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+ | -> [[Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen]] \\ | ||
+ | -> [[Übertragung eines Unternehmenskennzeichens]] \\ | ||
+ | -> [[Lizenzierung eines Unternehmenskennzeichens]] \\ | ||
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+ | Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem [[Werktitel]] an die Seite gestelltes [[Unternehmenskennzeichen]] ist das [[Akzessorietätsprinzip]] anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann | ||
+ | nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden.((BGH, | ||
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+ | * Veräußerungsverbot des § 23 HGB: Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft , für welches sie geführt wird, veräußert werden.((BGH GRUR 1954/274 - " | ||
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+ | * Schuldrechtliche Gestattungen: | ||
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+ | Sonderfall: Sonderbedingungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (2) S. 1 MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\ | ||
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