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markenrecht:uebertragung_eines_unternehmenskennzeichens

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Übertragung eines Unternehmenskennzeichens

Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen
Übertragung eines Unternehmenskennzeichens
Lizenzierung eines Unternehmenskennzeichens

Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem Werktitel an die Seite gestelltes Unternehmenskennzeichen ist das Akzessorietätsprinzip anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden.1)

  • Veräußerungsverbot des § 23 HGB: Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft , für welches sie geführt wird, veräußert werden.2) → Eine Übertragung der Firmennamensrechte ohne Geschäftsbetrieb ist nicht möglich. Es entstünde eine neue Priorität.
  • Schuldrechtliche Gestattungen: Das Erteilen einer Lizenzen an der Firma berührt das Veräußerungsverbot nicht. Es handelt sich hier um eine Negativlizenz, d.h. um den Verzicht auf das Geltendmachen von Ansprüchen;3) das Benutzungsrecht hat keinen Schutzbereich.4)

Sonderfall: Sonderbedingungen, die erforderlich sind um die Priorität des Unternehmenskennzeichens bei Übertragung ohne Geschäftsbetrieb zu erhalten.5)

siehe auch

§ 5 (2) S. 1 MarkenG → Unternehmenskennzeichen

1)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 [juris Rn. 46] = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 72; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 27 Rn. 76
2)
BGH GRUR 1954/274 - „Goldwell“; Baumbach-Hefermehl zu § 8
3)
BGH GRUR 1970/528 - „Migrol“
4)
BGH GRUR 2000/54 ‘Sachway und Sachare’
5)
BGH GRUR 1993/574 - „Decker“
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