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markenrecht:schwaechung_der_kennzeichnungskraft_durch_drittmarken [2022/08/30 08:43] – angelegt mfreund | markenrecht:schwaechung_der_kennzeichnungskraft_durch_drittmarken [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken ====== | ||
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+ | Eine Schwächung der [[Kennzeichnungskraft]], | ||
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+ | Entscheidungserheblich kann dabei auch nur eine beträchtliche Anzahl ähnlicher Drittmarken sein.((BPatG, | ||
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+ | Die Benutzung der Drittkennzeichen – vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke – muss liquide, also unstreitig oder amtsbekannt, | ||
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+ | Allein die Anzahl der Drittkennzeichen reicht nicht aus zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft. Hierfür ist der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt im Einzelnen darzustellen.((OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05; m.V.a. BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ | ||
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+ | Als Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und damit geringeren Schutzumfang der älteren Marke können zwar auch Drittmarken gewertet werden, deren Benutzung nicht liquide bzw. glaubhaft gemacht ist((BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 30 – OXFORD/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kennzeichnungskraft]] |
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