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markenrecht:schwaechung_der_kennzeichnungskraft_durch_drittmarken

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Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken

Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken.1)

Entscheidungserheblich kann dabei auch nur eine beträchtliche Anzahl ähnlicher Drittmarken sein.2)

Die Benutzung der Drittkennzeichen – vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke – muss liquide, also unstreitig oder amtsbekannt, oder vom Inhaber der angegriffenen Marke glaubhaft gemacht sein, weil nur insoweit der Verkehr genötigt und daran gewöhnt sein kann, wegen des Nebeneinanderbestehens mehrerer ähnlicher Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten, weshalb er weniger Verwechslungen unterliegt.3)

Allein die Anzahl der Drittkennzeichen reicht nicht aus zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft. Hierfür ist der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt im Einzelnen darzustellen.4)

Als Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und damit geringeren Schutzumfang der älteren Marke können zwar auch Drittmarken gewertet werden, deren Benutzung nicht liquide bzw. glaubhaft gemacht ist5). Allerdings erfordert eine solche Annahme über die für benutzte Drittmarken notwendigen Voraussetzungen hinaus zusätzlich eine wesentlich größere Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegender Drittmarken.6)

siehe auch

1)
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05; m.V.a. BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 90, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH GRUR 91, 472, 474 - Germania
2)
BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; so sind z. B. drei Drittmarken nicht als ausreichend angesehen worden: BGH GRUR 1967, 246, 248 – Vitapur; BPatG 29 W (pat) 553/12 – eos/EOS 22
3)
BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BGH GRUR GRUR 2012, 930 Rdnr. 40 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2009, 766 Rdnr. 32 – Stofffähnchen; GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ComNet; BPatG GRUR 2004, 433, 434 – OMEGA/OMEGA LIFE
4)
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05; m.V.a. BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet
5)
BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 30 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 930 Rdnr. 34 – Bogner B/Barbie B
6)
BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BGH GRUR 2012, 930 Rdnr. 31 – Bogner B/Barbie
markenrecht/schwaechung_der_kennzeichnungskraft_durch_drittmarken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1