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markenrecht:ruecknahme_des_widerspruchs [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:ruecknahme_des_widerspruchs [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rücknahme des Widerspruchs ===== | ||
+ | Zur Rücknahme als actus contrarius zur Widerspruchseinlegung ist nach § 42 Abs. 1 MarkenG nur die Widersprechende als alleinige Inhaberin der Widerspruchsmarke berechtigt.((BPatG, | ||
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+ | Wird in einem Beschwerdeverfahren der Widerspruch zurückgenommen, | ||
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+ | Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.((vgl. dazu Baumbach/ | ||
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+ | Auch im Markenrecht ist es anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden und § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 42 (1) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]] |
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