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markenrecht:ruecknahme_des_widerspruchs

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 +====== Rücknahme des Widerspruchs =====
  
 +Zur Rücknahme als actus contrarius zur Widerspruchseinlegung ist nach § 42 Abs. 1 MarkenG nur die Widersprechende als alleinige Inhaberin der Widerspruchsmarke berechtigt.((BPatG, Beschluss vom 12. 6. 2007 – 27 W (pat) 40/05))
 +
 +Wird in einem Beschwerdeverfahren der Widerspruch zurückgenommen, so wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog.((vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“, BPatG, Beschl. vom 12. Januar 2006 -25 W (pat) 265/03))
 +
 +Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.((vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57))
 +
 +Auch im Markenrecht ist es anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden und § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist.((BPatG, Beschl. v. 28 W (pat) 552/21; m.V.a. BGH GRUR 1998, 818 – Puma; BPatG 27 W (pat) 120/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat) 85/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 24 W (pat) 31/14 – MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 42 (1) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]