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markenrecht:rechtsschutz_bei_ueberlangen_gerichtsverfahren

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Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

§ 96a des MarkenG regelt die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, um Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren zu gewährleisten.

§ 96a MarkenG

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.

markenrecht/rechtsschutz_bei_ueberlangen_gerichtsverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund