§ 96a des MarkenG regelt die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, um Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren zu gewährleisten.
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.
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