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markenrecht:oertliche_zustaendigkeit_der_unionsmarkengerichte

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 +====== Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte ======
  
 +<note>
 +**§ 124 MarkenG**
 +
 +Sind nach Artikel 125 der [[.GM:Unionsmarkenverordnung]] deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 119 ff MarkenG -> [[Unionsmarken]]