Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:nachtraegliche_schutzerstreckung

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
markenrecht:nachtraegliche_schutzerstreckung [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1markenrecht:nachtraegliche_schutzerstreckung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Nachträgliche Schutzerstreckung ======
  
 +<note>
 +**§ 111 (1) MarkenG**
 +
 +Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 111 (2) MarkenG**
 +
 +Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.  
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\
 +§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\