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markenrecht:nachtraegliche_schutzerstreckung
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Nachträgliche Schutzerstreckung

§ 111 des MarkenG regelt die nachträgliche Schutzerstreckung international registrierter Marken.

§ 111 Abs. 1 MarkenG → Antragstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Antragstellung und den Zeitpunkt des Zugangs für die nachträgliche Schutzerstreckung.

§ 111 Abs. 2 MarkenG → Zahlung der nationalen Gebühr
Bestimmt die Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr für die Schutzerstreckung.

siehe auch

§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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