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markenrecht:modellspielzeugbau [2023/05/22 08:16] – mfreund | markenrecht:modellspielzeugbau [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Modellspielzeugbau ====== | ||
+ | Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf nicht nur - wie in der Wirklichkeit - das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch Kennzeichen anzubringen, | ||
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+ | Wegen der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeug- und Modellbereich und einer entsprechenden Verbrauchererwartung besteht ein berechtigtes Interesse des Spielzeugherstellers, | ||
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+ | Der Senat hat dies zwar bislang lediglich für Marken entschieden, | ||
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+ | Fehlt es an einer detailgetreuen Nachbildung, | ||
+ | seine bekannte Marke auf Rennwagen-Nachbildungen verwendet wird, auf die der Spielzeughersteller an prominenter Stelle seine eigene Marke an die Stelle derjenigen des Hauptsponsors des Herstellers des Rennwagens platziert hat.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22 - DACHSER; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 U 98/18, juris Rn. 18)) | ||
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+ | Der Markeninhaber muss auch nicht die Anbringung seiner für Rennwagen bekannten Marke | ||
+ | auf Phantasie-Rennwagen dulden.((BGH, | ||
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+ | Das gleiche gilt für Fahrzeug-Nachbildungen, | ||
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+ | Derartige, mit der Realität in erheblichem Umfang nicht übereinstimmende Modelle entsprechen auch nicht der Erwartung der Verbraucher an derartiges Spielzeug.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
+ | Opel)). Sie ist vielmehr nur Teil der originalgetreuen Nachbildung der Originalfahrzeuge((vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 44] - Adam Opel)). Die Schrankenregelung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG findet sich inzwischen in etwas modifizierter Form in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) | ||
+ | 2015/2436. Danach gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen oder Angaben über bestimmte Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu benutzen. Diese Regelung | ||
+ | hat der deutsche Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in das nationale Recht umgesetzt.((BGH, | ||
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+ | Der Modellspielzeugbereich erfasst nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude. Insoweit bestehen hinsichtlich des Marktes und der Erwartungen des angesprochenen Verkehrs im Vergleich zu Fahrzeugmodellen keine Unterschiede . Danach besteht auf Seiten der Beklagten ein berechtigtes Interesse, nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen bekannte Marken angebracht sind, soweit sie eine Miniaturdarstellung der Realität darstellen.((BGH, | ||
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+ | Im Streitfall führt der Umstand, dass das Lagerhallenmodell in der Realität nicht existiert, jedoch nicht zur Unlauterkeit der Ausnutzung der Wertschätzung der - unterstellt - bekannten Marken der Klägerin. | ||
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+ | Das Berufungsgericht hat festgestellt, | ||
+ | eines Unternehmens regelmäßig Unterschiede aufweisen, etwa weil ein Unternehmen sowohl bereits existierende Gebäude nutzt und diese anmietet als auch Gebäude selbst errichtet; außerdem kann es bei selbst errichteten Gebäuden | ||
+ | aufgrund der Lage und der Grundstücksgröße zu unterschiedlichen Gestaltungen der Gebäude kommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr deshalb in einem Modell, das die für die Unternehmensidentität entscheidenden Gestaltungsmerkmale einschließlich des Logos übernimmt, den Nachbau einer in der Realität typischerweise vorkommenden Lagerhalle der Klägerin wiedererkennen. Diese Feststellungen rechtfertigen es, das Lagerhallenmodell trotz der Unterschiede im Detail als wirklichkeitsgetreue Nachbildung anzusehen, | ||
+ | die als solche nicht unlauter ist.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22 - DACHSER; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - OpelBlitz II)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 14 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Bekanntheitsschutz]] |
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