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markenrecht:loeschung_aufgrund_verfalls_oder_nichtigkeit

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 +====== Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit ======
 +
 +
 +<note>
 +**§ 53 (1) MarkenG**
 +
 +Der Antrag auf Erklärung des [[Verfall|Verfalls]] (§ 49)  und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgesetzes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und kann über diese in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden.
 +</note>
 +
 +§ 53 (2), (3) MarkenG -> [[Berechtigung zur Stellung eines Löschungsantrags]] \\
 +§ 53 (4) MarkenG -> [[Unterrichtung der Markeninhaberin über den Löschungsantrag]] \\
 +§ 53 (5) MarkenG -> [[Widerspruch gegen den Antrag auf Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit]] \\
 +§ 53 (6) MarkenG -> [[Benutzungsnachweis im Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit]] \\
 +§ 53 (7) MarkenG -> [[Rechtsnachfolge im Löschungsverfahren]] \\
 +
 +§ 49 MarkenG -> [[Verfall wegen Nichtbenutzung]] \\
 +§ 55 MarkenG -> [[Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten]]
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 +
 +Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 53 MarkenG ist ein dem Klageverfahren nach § 55 MarkenG vorgeschaltetes, fakultatives Registerverfahren, in dem keine Entscheidung über die Löschungsreife der Marke wegen Verfalls ergeht. Die materiell-rechtliche Prüfung, ob die Marke gemäß § 49 MarkenG verfallen ist, ist vielmehr dem [[Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten]] vorbehalten.((BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - akustilon; m.V.a. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 53 Rn. 7))
 +
 +Das Verfahren dient ebenso wie das Löschungsverfahren nach der Vorschrift des § 11 Abs. 4 WZG, die Vorbild für die Bestimmung des § 53 MarkenG war((vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 12/6581, S. 97)) der Klärung der einfach zu beantwortenden Frage, __ob das Vorliegen eines Verfallsgrundes unstreitig__ und ein Klageverfahren entbehrlich ist.((BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - akustilon; vgl. zum Warenzeichengesetz Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 11 Rn. 35; zum Markengesetz v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 53 MarkenG Rn. 1; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 53 Rn. 1))
 +
 +Dieses Ziel ist erreicht, wenn der eingetragene Markeninhaber rechtzeitig widersprochen hat, ohne dass die materiell-rechtliche Frage der Markenrechtsfähigkeit des Inhabers der eingetragenen Marke im Sinne von § 7 MarkenG im Verfahren nach § 53 MarkenG geprüft wird. Anderenfalls würde diese Frage, die sowohl die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des Markeninhabers als auch das Vorliegen des Verfallsgrundes betrifft, dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 MarkenG entzogen.((BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - akustilon))
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 +Das Verfahren nach § 53 MarkenG ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat. Wird mit dem Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG geltend gemacht, der Inhaber der Marke erfülle nicht mehr die in § 7 MarkenG [-> [[Inhaberschaft]]] genannten Voraussetzungen, und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 53 MarkenG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht zu prüfen.((BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - akustilon))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\
 +§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\
 +