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markenrecht:loeschung_aufgrund_verfalls_oder_nichtigkeit
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Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit

§ 53 des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt, wer einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen kann.

§ 53 (1) MarkenG → Form des Antrags auf Verfall oder Nichtigkeit
Der Antrag ist schriftlich beim Amt zu stellen.

§ 53 (2) MarkenG → Antragsberechtigung bei Verfall und absoluten Schutzhindernissen
Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen.

§ 53 (3) MarkenG → Antragsberechtigung bei älteren Rechten
Bei älteren Rechten ist nur deren Inhaber antragsberechtigt.

§ 53 (2), (3) MarkenG → Berechtigung zur Stellung eines Löschungsantrags
§ 53 (4) MarkenG → Unterrichtung der Markeninhaberin über den Löschungsantrag
§ 53 (5) MarkenG → Widerspruch gegen den Antrag auf Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
§ 53 (6) MarkenG → Benutzungsnachweis im Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit
§ 53 (7) MarkenG → Rechtsnachfolge im Löschungsverfahren
§ 49 MarkenG → Verfall wegen Nichtbenutzung
§ 55 MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 53 MarkenG ist ein dem Klageverfahren nach § 55 MarkenG vorgeschaltetes, fakultatives Registerverfahren, in dem keine Entscheidung über die Löschungsreife der Marke wegen Verfalls ergeht. Die materiell-rechtliche Prüfung, ob die Marke gemäß § 49 MarkenG verfallen ist, ist vielmehr dem Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten.1) Das Verfahren dient ebenso wie das Löschungsverfahren nach der Vorschrift des § 11 Abs. 4 WZG, die Vorbild für die Bestimmung des § 53 MarkenG war2) der Klärung der einfach zu beantwortenden Frage, ob das Vorliegen eines Verfallsgrundes unstreitig und ein Klageverfahren entbehrlich ist.3) Dieses Ziel ist erreicht, wenn der eingetragene Markeninhaber rechtzeitig widersprochen hat, ohne dass die materiell-rechtliche Frage der Markenrechtsfähigkeit des Inhabers der eingetragenen Marke im Sinne von § 7 MarkenG im Verfahren nach § 53 MarkenG geprüft wird. Anderenfalls würde diese Frage, die sowohl die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des Markeninhabers als auch das Vorliegen des Verfallsgrundes betrifft, dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 MarkenG entzogen.4) Das Verfahren nach § 53 MarkenG ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat. Wird mit dem Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG geltend gemacht, der Inhaber der Marke erfülle nicht mehr die in § 7 MarkenG [→ Inhaberschaft] genannten Voraussetzungen, und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 53 MarkenG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht zu prüfen.5) Die Frage, ob ein möglicher Rechtsmissbrauchseinwand bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Verfallsantrags grundsätzlich zu beachten ist, ist von der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden.6) Nach bisheriger Rechtsprechung ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann.7) Im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags kommt es auf die Interessen- und Motivlage des Antragstellers jedoch grundsätzlich nicht an, so dass ihm nur in engen Grenzen der Zutritt zu dem Verfahren versagt werden kann.8) Nicht abschließend geklärt ist die Auswirkung von Nichtangriffsabreden im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, wobei eine Differenzierung zwischen auf relative Schutzhindernisse gestützten und damit ausschließlich Individualinteressen dienenden Nichtigkeitsanträgen einerseits und den im öffentlichen Interesse liegenden Nichtigkeitsanträgen aufgrund absoluter Schutzhindernisse sowie Verfallsanträgen andererseits angezeigt sein dürfte.9) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung ultrafilter international ausgeführt, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines auf absolute Schutzhindernisse gestützten Nichtigkeitsverfahrens generell unbeachtlich ist, weil das Amt seine Prüfung allein im Allgemeininteresse durchführt; Entsprechendes gilt für den Verfallsantrag.10) Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das Unionsrecht bei Verfallsanträgen kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers verlangt und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers verneint.11) Die lediglich abstrakt-generell bestehende Möglichkeit eines Verfallsverfahrens begründet kein formelles oder materielles Rechtsschutzbedürfnis.12) In einer neueren Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen darf.13) Wegen der gesetzgeberischen Wertentscheidung, den Verfallsantrag als Popularantrag auszugestalten, ist die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.14) Sie kommt unter anderem dann in Betracht, wenn ein Verfahren nur im Interesse und Auftrag eines Hintermannes sowie auf dessen Weisung und ohne eigenes Interesse des vorgeschobenen Antragstellers am Verfahren eingeleitet wird, lediglich die gutachterliche Stellungnahme des Gerichts aus wissenschaftlichem Interesse zur Klärung von Rechtsfragen angestrebt wird oder wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, der Antragsteller bezwecke mit dem Verfallsantrag allein die Schädigung des Markeninhabers.15) Allein der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verfallsverfahren gegen die Markeninhaberin angestrengt hat, vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu begründen.16) Ein Markeninhaber, der über ein großes Markenportfolio verfügt, trägt zwangsläufig ein höheres Risiko, mit Anträgen auf Verfall konfrontiert zu werden, insbesondere wenn es sich um Varianten derselben Marke handelt.17) Es entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der Löschung seiner Marke wegen Bösgläubigkeit die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen.18) Die Frage der Bösgläubigkeit des Markenanmelders in einem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse wie der Bösgläubigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG und die Frage der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung in einem davon unabhängigen Verfallsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 MarkenG sind zu trennen.19) Es handelt sich dabei um voneinander unabhängige Fragen, da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen.20) Von der in einem Verfahren festgestellten Bösgläubigkeit einer Partei kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie in einem anderen Verfahren ebenfalls kein rechtmäßiges Ziel verfolgt.21) Die zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 53 und 54 MarkenG betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berühren bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht, so dass sich ein vor diesem Zeitpunkt erhobener Widerspruch gegen die Löschung weiterhin nach § 54 MarkenG in der vor dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung bestimmt.22) Es entspricht den Belangen eines effektiven formellen Markenschutzes, dass die Bestandskraft einer eingetragenen Marke nicht in jedem Kollisionsfall mit Wirkung nur zwischen den Beteiligten in Frage gestellt, sondern über die Löschungsreife ausschließlich in einem förmlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren mit verbindlicher Wirkung für die Allgemeinheit entschieden wird.23) Die Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls gem. § 49 MarkenG beendet grundsätzlich das Verfallsverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, ohne dass es einer Zustimmung des Markeninhabers bedürfte. Die Rücknahme des Antrags ist auch im Rechtsmittelverfahren noch möglich. Mit der Rücknahme des Antrags gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden und vorangegangene, nicht bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidungen der Markenabteilung und des Gerichts werden wirkungslos. Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses, mit dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, ist auf Antrag gemäß § 269 Abs. 4 ZPO auszusprechen. Dabei bedürfte es unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes gegebenenfalls noch nicht einmal eines Antrages.24)

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren

§s 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1)
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - akustilon; m.V.a. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 53 Rn. 7
2)
vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 12/6581, S. 97
3)
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - akustilon; vgl. zum Warenzeichengesetz Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 11 Rn. 35; zum Markengesetz v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 53 MarkenG Rn. 1; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 53 Rn. 1
4) , 5)
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - akustilon
6) , 8) , 14) , 19)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23
7)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. BGH, WPR 2015, 195 Rn. 10 – for you; MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer-Stabilization-Program; GRUR 2010, 231 Rn. 20 – Legostein; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 21
9)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 22
10)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. EuGH, Beschluss vom 19. Juni 2014, GRUR Int. 2014, 821 Rn. 37 ff. – ultrafilter international
11) , 21)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. EuG, Urteil vom 17. Dezember 2025 – T-536/24
12)
BPatG, Beschluss vom 28.07.2026 – 26 W (pat) 501/23
13)
BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2026 – Az. 30 W (pat) 9/23; m.V.a. EuG, Urteil vom 17. Dezember 2025 – T-536/24
15)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 21 – Legostein; BPatG, GRUR 2013, 78, 80 – RDM; BGH, GRUR 2005, 1047, 1048 – OTTO
16)
BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2026 – Az. 30 W (pat) 9/23; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23
17)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. EUIPO, Erste Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. März 2024 – R 237/2023-1
18)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 19
20)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. EuG, Urteil vom 17. Dezember 2025 – T-536/24; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 20 ff.
22)
BPatG, 26. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2025 – Az. 26 W (pat) 70/20
23)
BPatG, Beschluss vom 25. März 2026 – Az. 30 W (pat) 24/23
24)
BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2026 – Az. 26 W (pat) 10/26; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2026 – Az. 26 W (pat) 11/26; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 74 f
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