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+ | ====== Kennzeichenrechtlicher Werkbegriff ====== | ||
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+ | -> [[Titelschutzfähigkeit]] | ||
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+ | [[Werktitel]] werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftliche Bezeichnung]] geschützt. | ||
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+ | Das [[Werktitelrecht]] individualisiert ein Werk als solches und unterscheidet es von anderen Werken.((BGH, | ||
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+ | Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht [§ 2 UrhG -> [[Urheberrecht: | ||
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+ | Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, | ||
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+ | Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das immaterielle Arbeitsergebnis, | ||
+ | Rechtsverkehr zugänglich sein, durch die sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar werden.((BGH, | ||
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+ | Aus der engen Verbindung von Titel und Werk((vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] - Verschenktexte)) ergibt sich, dass die Zuordnung der [[Titelinhaberschaft]] der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, | ||
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+ | Als bezeichnungsfähige immateriellen Arbeitsergebnisse kommen auch Computerprogramme in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, | ||
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+ | Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein.((BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - wetter.de)) | ||
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+ | Internetseiten kommen grundsätzlich ebenfalls als titelschutzfähige Werke in Betracht, wenn ihr Inhalt selbst eine für die Annahme eines Werkes hinreichende geistige Leistung beinhaltet, der Verkehr in ihrem Namen ein Zeichen zur Unterscheidung von anderen Internetseiten und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht und die Internetseite weitgehend fertiggestellt ist.((BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - wetter.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 41 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 20 = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG; | ||
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+ | Für die Annahme eines schutzfähigen Werktitels genügt es nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansieht, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden. Dieses Kriterium dient der Prüfung, ob einem Titel die für den Schutz als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG erforderliche [[Unterscheidungskraft eines Werktitels|Unterscheidungskraft]] zukommt. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob sich die Bezeichnung, | ||
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+ | Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, | ||
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+ | Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen [-> [[Unterscheidungskraft eines Werktitels]]], | ||
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+ | Werktitel dienen im Regelfall nur zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk. Nur im Falle periodisch erscheinender Druckschriften oder Fernsehserien, | ||
+ | die Rechtsprechung an, dass einem Werktitel ein weitergehender Schutz gegen die Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung zukommt.((BGH, | ||
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+ | Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (3) MarkenG -> [[Werktitel]] | ||
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