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markenrecht:gm:zustellung_durch_hinterlegung_im_abholfach_beim_amt

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Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt

Regel 64 GMDV

Die Zustellung an Empfänger, denen beim Amt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann dadurch erfolgen, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers hinterlegt wird. Über die Hinterlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, an welchem Tag es hinterlegt worden ist. Die Zustellung gilt am fünften Tag nach Hinterlegung im Abholfach als bewirkt.

siehe auch

markenrecht/gm/zustellung_durch_hinterlegung_im_abholfach_beim_amt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1