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markenrecht:gm:wirkung_internationaler_registrierungen_in_denen_die_europaeische_gemeinschaft_benannt_ist

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markenrecht:gm:wirkung_internationaler_registrierungen_in_denen_die_europaeische_gemeinschaft_benannt_ist [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Wirkung internationaler Registrierungen in denen die europäische Gemeinschaft benannt ist ======
 +<note>
 +**Artikel 151 (1) GMV**
 +
 +Eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat vom Tage der Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder vom Tage der nachträglichen Benennung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 151 (2) GMV**
 +
 +Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so hat die internationale Registrierung einer Marke, in denen die Europäische Gemein-schaft benannt wird, von dem in Absatz 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 151 (3) GMV**
 +
 +Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 tritt die Veröffentlichung der in Artikel 152 Absatz 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird, an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, und die Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 2 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\