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markenrecht:gm:vollmacht

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Vollmacht

Regel 76 (1) GMDV

Vertreter, die vor dem Amt auftreten, haben eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere Anmeldungen oder eine oder mehrere eingetragene Marken erstrecken.

Regel 76 (2) GMDV

Es kann eine allgemeine Vollmacht eingereicht werden, die einen Vertreter berechtigt, in allen Markenangelegenheiten des Vollmachtgebers tätig zu werden.

Regel 76 (3) GMDV

Die Vollmacht kann in jeder Sprache des Amtes und in der Sprache des Verfahrens eingereicht werden, wenn letztere keine Sprache des Amtes ist.

Regel 76 (4) GMDV

Wird dem Amt die Bestellung eines Vertreters mitgeteilt, so ist die Vollmacht für diesen Vertreter innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist einzureichen. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn sie der Vertretene nicht genehmigt. Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung bleibt unberührt.

Regel 76 (5) GMDV

Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.

Regel 76 (6) GMDV

Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.

Regel 76 (7) GMDV

Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Regel 76 (8) GMDV

Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

Regel 76 (9) GMDV

Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der nachweist, daß er in diesem Zusammenschluß tätig ist.

siehe auch

markenrecht/gm/vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1