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markenrecht:gm:rechtsstellung

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Rechtsstellung

Artikel 115 (1) GMV

Das Amt ist eine Einrichtung der Gemeinschaft und besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 115 (2) GMV

Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere beweglhes und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.

Artikel 115 (3) GMV

Das Amt wird von seinem Präsidenten vertreten.

siehe auch

markenrecht/gm/rechtsstellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1