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Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuweenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.
Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.
Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof einzulegen.
Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
GMV → Zulässigkeit der Klage beim Gerichtshof
GMV → Frist für die Klage beim Gerichtshof
GMV → Urteil des Gerichtshofs
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