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markenrecht:gm:austausch_von_veroeffentlichungen

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markenrecht:gm:austausch_von_veroeffentlichungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Austausch von Veröffentlichungen ======
 +<note>
 +**Artikel 91 (1) GMV**
 +
 +Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 91 (2) GMV**
 +
 +Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/austausch_von_veroeffentlichungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1